Externe Schulevaluation im Kanton Freiburg (dt.)

Stand August 2024

Einbettung bzw. politische / gesetzliche Grundlagen
Gemäss gesetzlicher Grundlage vom 09.09.2014, Gesetz über die obligatorische Schule (SchG) Art. 96 sorgt die Direktion für eine gute Schulqualität und fördert die Schulentwicklung. Gemäss (SchG) Art.53 sorgt die Schulinspektorin oder der Schulinspektor in ihrem oder seinem Kreis und im Rahmen der von den kantonalen Behörden beschlossenen Vorgaben für die Qualität des Schulbetriebs und des erteilten Unterrichts sowie für die pädagogische, didaktische, erzieherische und organisatorische Entwicklung der Schule. (SchR) Art. 154. Das Schulsystem wird regelmässig evaluiert, um damit zur Qualitätssicherung beizutragen. Die Direktion richtet ein Evaluationskonzept mit quantitativen und qualitativen Indikatoren ein, mit denen das Schulsystem beobachtet, analysiert und reguliert werden kann.

Qualitätssicherung, Schulentwicklung und Evaluation
Die Ämter für den obligatorischen Unterricht und somit auch das DOA (Amt für deutschsprachigen obligatorischen Unterricht) verzichten auf externe Evaluationen. Das neue Qualitätskonzept für die deutschsprachigen Schulen 1H-11H, welches bis 2026 entsteht und ab dem Schuljahr 2026/27 kontinuierlich umgesetzt werden wird, beschreibt die zukünftige Ausrichtung des Qualitätsmanagements. Die Grundlage bildet dabei ein Orientierungsrahmen für Schulqualität. Begleitete Selbstevaluation wird als Instrument zur Qualitätssicherung und zur Schulentwicklung etabliert. Die Schulen können so bedarfsorientiert, selbstgesteuert und eigenverantwortlich Schwerpunkte in der Schulentwicklung vor Ort setzen und diese mit Unterstützung des DOA evaluieren.